Regional
Die Mietpartei einer städtischen Wohnung hat diese über die Plattform Airbnb zur Vermietung ausgeschrieben, wie die Stadt Zürich schreibt.
Das Mietreglement verbietet solche Vermietungen, der Mietpartei droht im Wiederholungsfall die Kündigung. Liegenschaften Stadt Zürich wurde am Montagabend, 24. Mai 2021, per Mail von einer Drittperson informiert, dass die Mietpartei einer städtischen Wohnung in der Altstadt diese über die Vermietungsplattform Airbnb zur Vermietung ausgeschrieben habe.
Gemäss dem «Reglement über die Vermietung von städtischen Wohnungen» seien solche Untervermietungen nicht erlaubt: «Wiederholte kurzzeitige Untervermietungen eines Teils oder der ganzen Wohnung über Vermietungsplattformen oder andere Organisationsformen seien unzulässig» (Mietreglement Artikel 21). Der Mietvertrag des Mieters nimmt inhaltlich Bezug auf die Bestimmung des Mietreglements..
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Unzulässige Vermietung Stadtwohnung Airbnb
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