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Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe

Wegen der anhaltenden Trockenheit besteht grosse Waldbrandgefahr (Stufe 4 von 5)

Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe
Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe (Bild: Kanton Zürich)

2022-07-21 11:05:09
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Quelle: Kanton Zürich

Wegen der anhaltenden Trockenheit besteht grosse Waldbrandgefahr (Stufe 4 von 5), wie der Kanton Zürich schildert.

Im Kanton Zürich gilt deshalb ab heute Donnerstag, 21. Juli 2022, 12 Uhr mittags, ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe. Die Bevölkerung werde – besonders im Hinblick auf den 1. August – zu verantwortungsbewusstem Verhalten aufgerufen, um Wald- und Flurbrände zu verhindern.

Die Gemeinden können bei besonderer Gefahrenlage auf ihrem Territorium jederzeit ein allgemeines Feuerverbot anordnen. Im Wald und bis 50 Meter vom Waldrand entfernt sei es verboten, Feuer zu entfachen sowie brennendes oder glühendes Material wegzuwerfen (Zigaretten, Zündhölzer usw.).

Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für befestigte, offizielle Feuerstellen, Feuerstellen in und um Waldhütten sowie für Holzkohlefeuer und -grills.Vom Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe ausgenommen seien Gas- und Elektrogrills, sofern sie mit der nötigen Sorgfalt verwendet werden. Dies bedeutet, dass die Geräte in jedem Falle kippsicher und auf feuerfestem Untergrund aufgestellt sein müssen (z.B.

auf befestigen Plätzen).Für kontrollierte Grillfeuer in Siedlungsgebieten (Gärten, Schrebergärten, Terrassen usw.) gilt das Feuerverbot nicht. Dennoch sei auch hier grösste Vorsicht geboten.

Beim Umgang mit Feuer ausserhalb der Wälder seien folgende Vorsichtsmassnahmen einzuhalten:Gemäss aktueller Lagebeurteilung sei das Abbrennen von Feuerwerkskörpern am 1. August nicht verboten, wobei zu sorgfältigem Umgang aufgerufen wird. Besonders zu beachten ist, dass ein Sicherheitsabstand von 200 Metern zu den Waldrändern eingehalten wird.

Die zuständigen Stellen beobachten die Situation weiterhin aufmerksam.Die Gemeinden können bei besonderer Gefahrenlage auf ihrem Territorium jederzeit ein allgemeines Feuerverbot anordnen (§ 18 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz). Zuwiderhandlungen gegen das Feuerverbot werden polizeilich geahndet.

Das Verbot bleibt bis auf weiteres in Kraft und werde erst nach ergiebigen, flächendeckenden Niederschlägen wieder aufgehoben. Die Bevölkerung werde zu verantwortungsbewusstem Verhalten aufgerufen, um Wald- und Flurbrände zu verhindern.

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