Regional
Der Umgang mit Uferwegen ist im Kanton Zürich bereits eingehend geregelt und es besteht kein Bedarf an weiteren Bestimmungen auf Stufe Kantonsverfassung, wie der Kanton Zürich mitteilt.
Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat deshalb, die kantonale Volksinitiative «Für öffentliche Uferwege mit ökologischer Aufwertung» ohne Gegenvorschlag abzulehnen. Die Volksinitiative verlangt eine Änderung der Kantonsverfassung.
Der Kanton solle dafür besorgt sein, dass See- und Flussufer freigehalten und der öffentliche Zugang erleichtert werden. Uferwege an Seen und Flüssen sollen in der Regel am Land und möglichst nahe am Ufer geführt werden.
Bei der Erstellung sei dem Natur- und Landschaftsschutz Sorge zu tragen und die Ufer sollen ökologisch aufgewertet werden. Am Zürichsee solle der Kanton in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden bis 2050 einen durchgehenden Uferweg erstellen und finanzieren.
Im Kanton Zürich sei der Umgang mit Uferwegen bereits eingehend geregelt. Gestützt auf § 28b des Strassengesetzes stellt der Kantonsrat für die Erstellung der Uferwege entlang der Zürcher Seen und Flüsse gemäss dem kantonalen Richtplan und den regionalen Richtplänen jährlich mindestens 6 Millionen Franken im Budget ein.
Mindestens zwei Drittel dieses Betrags seien für den Bau des Uferweges am Zürichsee einzusetzen. Die Standortgemeinden beteiligen sich an den Kosten von Wegabschnitten, sofern diese im oder angrenzend an das Siedlungsgebiet sind, in unmittelbarer Nähe des Ufers verlaufen oder die Erschliessung öffentlicher Betriebe und Anlagen am Gewässer verbessern und einen hohen Erholungswert aufweisen.
Der Anteil der Gemeinden beträgt einen Fünftel der Kosten für die Planung und den Bau des Wegabschnitts, einschliesslich der Landerwerbskosten. Diese Bestimmungen wurden 2013 als Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Zürisee für alli» beschlossen.
Der Regierungsrat erachtet diesen Anteil auch heute noch als angemessen. Er entsprach einem austarierten politischen Kompromiss und war bei der Beratung im Rahmen der Revision des Strassengesetzes unbestritten.Die Beanspruchung von privatem Grundeigentum sei in § 28c des Strassengesetzes geregelt.
Grundsätzlich dürfen private Grundstücke heute nicht gegen den Willen der Eigentümerinnen und Eigentümer für die Erstellung von Uferwegen beansprucht werden. Ausnahmsweise zulässig sei die Beanspruchung jedoch, wenn eine andere Führung des Uferweges nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.
Diese Regel, die das Privateigentum schützt, aber Raum für Ausnahmen lässt, wurde vom Bundesgericht bestätigt.«Mit diesen Regelungen gibt es bereits eine ausreichende und gute Grundlage, um Uferwege entlang des Zürichsees und weiterer Gewässer im Kanton zu verwirklichen und dabei Rücksicht auf die Anforderungen von Natur- und Gewässerschutz sowie die Beanspruchung von Privateigentum zu nehmen», sagt Regierungsrätin Carmen Walker Späh. «Weitere Bestimmungen auf Stufe Kantonsverfassung seien deshalb nicht nötig.» Auch stehen aus Sicht des Regierungsrates die Kosten für die von der Volksinitiative geforderte Wegführung in keinem Verhältnis zu den im Strassenfonds vorhandenen Mitteln und den übrigen daraus zu finanzierenden Aufgaben.
Aus all diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Volksinitiative «Für öffentliche Uferwege mit ökologischer Aufwertung» ohne Gegenvorschlag abzulehnen.Aktuell sei im Kanton Zürich mit knapp 26 km beinahe die Hälfte des Uferwegs rund um den Zürichsee gebaut. Auf weiteren 12,4 km verläuft er auf dem Trottoir entlang der Seestrasse.
Auf gesamthaft 12,6 km Länge bestehen gemäss heutiger Uferwegplanung noch Lücken. Das Thema Uferweg sei aber nicht nur auf den Zürichsee beschränkt, sondern bezieht sich auf sämtliche Gewässer im Kantonsgebiet.
So seien beispielsweise die Seeuferwege um den Greifensee, Pfäffikersee und Türlersee vollständig erstellt. Für den Uferweg entlang der Glatt habe der Regierungsrat dem Kantonsrat einen Kredit von 30 Millionen Franken für den Bau des Uferwegs beantragt (Vorlage 5782).
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